Wer in den Niederlanden lebt oder arbeitet, muss grundsätzlich eine niederländische Basis-Krankenversicherung abschließen. Für einen vorübergehenden Aufenthalt ist dagegen die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) maßgeblich. Die Regeln zur Krankenversicherung in den Niederlanden unterscheiden damit klar zwischen Leben oder Arbeiten im Land und einem zeitlich begrenzten Aufenthalt.
Kurz zusammengefasst
- Wer in den Niederlanden lebt oder arbeitet, braucht grundsätzlich eine niederländische Basis-Krankenversicherung.
- Für den Abschluss gilt eine Frist von vier Monaten nach der Ankunft.
- Nach Ablauf dieser Frist beginnt die Pflichtversicherung grundsätzlich nicht rückwirkend.
- Die EHIC betrifft medizinisch notwendige, staatlich erbrachte Versorgung bei einem vorübergehenden Aufenthalt.
- Für bestimmte Personengruppen kommen Ausnahmen oder ein Nachweis über das Formular S1 in Betracht.
Wann die niederländische Versicherungspflicht greift
Die Grundregel knüpft daran an, ob eine Person in den Niederlanden lebt oder arbeitet. In diesem Fall ist grundsätzlich eine niederländische Basis-Krankenversicherung abzuschließen. Eine bereits vorhandene ausländische Krankenversicherung ändert diese Grundregel für sich genommen nicht.
Diese Aussage betrifft die niederländische Versicherungspflicht bei Leben oder Arbeit im Land. Sie ist nicht mit den Regeln für einen vorübergehenden Aufenthalt gleichzusetzen. Bei einem solchen Aufenthalt ermöglicht die EHIC Zugang zu medizinisch notwendiger Versorgung, die staatlich erbracht wird. Dabei gelten dieselben Bedingungen und Kosten wie für Menschen, die vor Ort versichert sind.
Die Krankenversicherung für Auswanderer in den Niederlanden lässt sich deshalb nicht allein anhand einer vorhandenen EHIC oder einer ausländischen Police einordnen. Die amtliche Grundregel und die möglichen Ausnahmen beziehen sich auf die konkrete Situation des Lebens oder Arbeitens in den Niederlanden.
Die Viermonatsfrist
Für die niederländische Pflichtversicherung nennt die amtliche Information eine Frist von vier Monaten nach der Ankunft. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Basis-Krankenversicherung abgeschlossen werden. Der Schutz soll dabei den Zeitraum ab dem Ankunftstag abbilden.
Nach Ablauf der Viermonatsfrist beginnt eine dann abgeschlossene Pflichtversicherung grundsätzlich nicht rückwirkend. Behandlungskosten, die bis zum späteren Abschluss entstanden sind, werden in diesem Fall nicht aus dieser Versicherung erstattet. Damit unterscheidet die Regel ausdrücklich zwischen einem Abschluss innerhalb und einem Abschluss nach Ablauf der vier Monate.
Die Frist beschreibt den Versicherungsbeginn der niederländischen Pflichtversicherung. Sie erweitert weder den Leistungsumfang der EHIC noch macht sie aus einem vorübergehenden Aufenthalt automatisch ein Leben oder Arbeiten in den Niederlanden.
Was das Basispaket bedeutet
Die niederländische Basis-Krankenversicherung ist verpflichtend, wenn die Grundregel für Leben oder Arbeiten im Land greift. Sie deckt unter anderem Kosten für Hausarzt, Krankenhaus, Psychiater und Apotheke. Diese Beispiele beschreiben den amtlich genannten Umfang, ohne darüber hinaus weitere Leistungen abzuleiten.
Von der Basis-Krankenversicherung ist eine Zusatzversicherung zu unterscheiden. Eine solche Zusatzversicherung ist nicht verpflichtend. Aus dieser Unterscheidung folgt keine Aussage darüber, welche konkrete Absicherung im Einzelfall benötigt wird. Sie hält lediglich fest, welche Versicherungsart verpflichtend und welche optional ist.
Ausnahmen und Sonderfälle
Die Grundregel gilt nicht ausnahmslos. Die niederländische Regierungsseite nennt Beschäftigte mit einem ausländischen Arbeitgeber und Bedienstete bestimmter EU-Institutionen als mögliche Ausnahmen. „Möglich“ bedeutet dabei nicht, dass jede Person in einer dieser Gruppen automatisch ausgenommen ist. Die Quellen tragen nur die Aussage, dass für diese Gruppen eine Ausnahme in Betracht kommen kann.
Daneben gibt es das Formular S1. Es bescheinigt einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung, wenn eine Person nicht in dem Staat lebt, in dem sie versichert ist. Die Europäische Union nennt insbesondere entsandte und grenzüberschreitend Beschäftigte, Rentner, Beamte sowie deren Angehörige. Das S1 ordnet den Anspruch dem bestehenden Versicherungsstaat zu.
Die mögliche Ausnahme von der niederländischen Pflichtversicherung und der Anspruch, den ein S1 bescheinigt, sind getrennte Aussagen. Aus der Zugehörigkeit zu einer genannten Gruppe lässt sich ohne weitere Prüfung weder eine automatische Ausnahme noch ein bestimmter Versicherungsstatus ableiten.
Grenzen
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt bietet die EHIC Zugang zu medizinisch notwendiger, staatlich erbrachter Versorgung. Das gilt in den 27 EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Maßgeblich bleiben die Bedingungen und Kosten für vor Ort Versicherte; die Karte garantiert daher keine kostenfreie Behandlung.
Die EHIC ersetzt keine Reiseversicherung. Sie deckt weder private Versorgung noch Rückflüge ins Heimatland. Auch Reisen, die ausdrücklich einer medizinischen Behandlung dienen, sind nicht umfasst. Diese Grenzen verhindern, dass der Anwendungsbereich der Karte mit der niederländischen Basis-Krankenversicherung bei Leben oder Arbeiten im Land vermischt wird.
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Dieser Text beschreibt die allgemeine Lage und prüft keinen Einzelfall.
