Für EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige hängt die Krankenversicherung in Österreich davon ab, ob der Aufenthalt vorübergehend ist oder länger als drei Monate dauert. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt ermöglicht die Europäische Krankenversicherungskarte, kurz EHIC, Zugang zu medizinisch notwendiger, staatlich erbrachter Versorgung. Für längere Aufenthalte unterscheiden die amtlichen Regeln zwischen Beschäftigten, Selbstständigen, wirtschaftlich Inaktiven und Studierenden.
Kurz zusammengefasst
- Die EHIC betrifft medizinisch notwendige, staatlich erbrachte Versorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts.
- Beschäftigung, Selbstständigkeit, wirtschaftliche Inaktivität und Studium werden beim Aufenthaltsrecht getrennt behandelt.
- Wirtschaftlich Inaktive und Studierende müssen ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen.
- Die Anmeldebescheinigung ist bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten innerhalb von vier Monaten nach der Einreise zu beantragen.
Aufenthalt über drei Monate
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten nennen die österreichischen Behörden unterschiedliche Voraussetzungen. EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige können ein Aufenthaltsrecht haben, wenn sie in Österreich beschäftigt oder selbstständig sind. Für wirtschaftlich Inaktive und Studierende gelten andere Nachweise: Die amtlichen Informationen nennen ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
Diese Voraussetzungen beschreiben das Aufenthaltsrecht. Sie sind nicht mit den Regeln für eine kurzfristige Behandlung während einer Reise gleichzusetzen. Die EHIC-Regel für einen vorübergehenden Aufenthalt ersetzt keine Einordnung des längerfristigen Aufenthaltsstatus.
Besteht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, kommt außerdem die Anmeldebescheinigung hinzu. Der Antrag muss innerhalb von vier Monaten nach der Einreise gestellt werden. Die Bescheinigung dokumentiert den aufenthaltsrechtlichen Status; die im Quellenpaket belegte Regel macht daraus keine allgemeine Aussage über einen bestimmten Versicherungsvertrag.
Beschäftigung und Aufenthaltsstatus
Beschäftigte und Selbstständige bilden in der österreichischen Aufenthaltsregel eine eigene Statusgruppe. Ihre Ausgangslage wird von derjenigen wirtschaftlich inaktiver Personen und Studierender getrennt. Die amtliche Quelle belegt, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Österreich eine Grundlage für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sein kann.
Davon zu unterscheiden ist das Formular S1. Es bescheinigt einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung, wenn eine Person nicht in dem Staat lebt, in dem sie versichert ist. Die Europäische Union nennt dabei insbesondere entsandte und grenzüberschreitend Beschäftigte, Rentner, Beamte sowie deren Angehörige. Beschäftigung in Österreich und ein grenzüberschreitender S1-Sachverhalt sind daher zwei getrennte Konstellationen. Die vorliegenden Quellen tragen keine pauschale Aussage, dass jede beschäftigte oder umziehende Person ein S1 erhält.
Nichterwerbstätige und Studierende
Für wirtschaftlich Inaktive nennt die Republik Österreich zwei Voraussetzungen für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten: ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz für die betroffene Person und ihre Familienangehörigen. Studierende werden ebenfalls als eigene Statusgruppe geführt und müssen nach den amtlichen Angaben ausreichende Mittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen.
Der Begriff „umfassender Krankenversicherungsschutz“ wird hier nur als amtliche Voraussetzung wiedergegeben. Aus den für diesen Artikel freigegebenen Fundstellen folgt keine Bewertung einzelner Policen und keine Aussage dazu, ob ein konkreter Vertrag die Voraussetzung erfüllt. Ebenso lässt sich aus der EHIC allein keine solche Aussage für einen längerfristigen Aufenthalt ableiten. Damit bleiben Nachweis, Aufenthaltsstatus und kurzfristige Behandlung drei voneinander getrennte Fragen.
EHIC bei vorübergehendem Aufenthalt
Die EHIC gilt für medizinisch notwendige Versorgung bei einem vorübergehenden Aufenthalt. Sie eröffnet Zugang zu staatlich erbrachten Leistungen in den 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Maßgeblich sind die Bedingungen und Kosten, die auch für vor Ort versicherte Personen gelten.
In Österreich sind Leistungen von Vertragsärzten der Österreichischen Gesundheitskasse mit EHIC kostenfrei. Solche Praxen sind häufig als „Kassenarzt“ oder „Alle Kassen“ gekennzeichnet. Für Krankenhäuser beschreibt die amtliche Information die allgemeine Gebührenklasse vertraglich gebundener Universitäts- und Landeskrankenhäuser als grundsätzlich kostenfrei. Außer im Notfall ist eine Überweisung erforderlich. Bei einem stationären Aufenthalt kann außerdem eine tägliche Gebühr anfallen.
Grenzen
Die EHIC ist keine Reiseversicherung. Sie deckt keine private Versorgung, keine Rückflüge ins Heimatland und keine Reise, die ausdrücklich zum Zweck einer medizinischen Behandlung unternommen wird. Sie garantiert auch keine kostenfreie Behandlung. Die österreichischen Hinweise zu möglichen stationären Gebühren zeigen, warum „Zugang zur Versorgung“ und „ohne eigene Kosten“ nicht dasselbe bedeuten.
Auch EHIC und S1 erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die EHIC bezieht sich auf einen vorübergehenden Aufenthalt. Das S1 dokumentiert einen grenzüberschreitenden Anspruch, wenn Versicherungsstaat und Wohnstaat auseinanderfallen. Ob diese Konstellation vorliegt, ergibt sich nicht allein aus der Dauer eines Aufenthalts oder aus dem Ziel Österreich.
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Dieser Text beschreibt die allgemeine Lage und prüft keinen Einzelfall.
