Die aktuell veröffentlichte PassportCard-Leistungsübersicht nennt eine Wartezeit von zwölf Monaten unter anderem für psychiatrische Behandlung sowie für Schwangerschaft und Entbindung. Weitere Tabellenzeilen nennen tarifabhängige Fristen zwischen vier und 48 Monaten. Gleichzeitig enthält die Produktseite an anderer Stelle allgemeinere Aussagen ohne Wartezeiten. Dieser Widerspruch ist wichtig: Eine Werbeaussage darf nicht als vollständige Vertragsregel gelesen werden.
Kurz zusammengefasst
- Die öffentliche Leistungstabelle nennt zwölf Monate unter anderem für psychiatrische Behandlung sowie für Schwangerschaft und Entbindung.
- Weitere Tabellenzeilen nennen tarifabhängige Wartezeiten zwischen vier und 48 Monaten.
- Daraus folgt keine allgemeine Wartezeit für alle anderen Leistungen oder Tarife.
- Die öffentliche Produktkommunikation ist in diesem Punkt nicht widerspruchsfrei.
- Für einen konkreten Vertrag sind Angebot, Leistungstabelle und Versicherungsbedingungen maßgeblich.
Welche Fristen öffentlich genannt werden
Im aktuellen, versionierten Frontend-Asset nennt die Leistungstabelle für „Psychiatrische Behandlung“ (stationär) und „Psychiatrische Leistungen“ (ambulant) jeweils zwölf Monate Wartezeit, ebenso für „Schwangerschaft & Entbindung“. Die englische Fassung nennt dieselben Bereiche als „Psychiatric Treatment“, „Psychiatric Services“ und „Maternity & Childbirth“.
Dieselbe Tabelle enthält weitere Fristen, die nur in einzelnen Tarifspalten stehen: zwölf Monate für Psychotherapie (Basic) und Sprachtherapie (Executive), vier Monate für Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie und TCM (Basic und Comprehensive) sowie 48 Monate für Hörgeräte (Executive).
Diese Einträge belegen nur die dort bezeichneten Bereiche und Tarifspalten. Sie sagen weder, dass jede andere Leistung sofort gilt, noch dass für jede andere Leistung eine Wartezeit besteht. Auch Beginn, Ausnahmen und weitere Voraussetzungen müssen aus den zum konkreten Angebot gehörenden Dokumenten hervorgehen.
Warum die allgemeine Werbeaussage nicht genügt
Dieselbe veröffentlichte Webanwendung verwendet an anderer Stelle pauschale Formulierungen wie „keine Wartezeiten“ und verweist zugleich in einer Fußnote auf tarifliche Leistungsgrenzen und mögliche Wartezeiten. Die spezifischen Tabellenzeilen und der Vorbehalt widersprechen einer uneingeschränkten Lesart der Werbeaussage.
Auslandspolice löst diesen Quellenkonflikt konservativ: Wir veröffentlichen die konkret belegten Tabellenangaben, übertragen sie nicht auf andere Bereiche oder Tarifspalten und leiten aus dem allgemeinen Werbesatz keine Leistungszusage ab.
Was vor einem Abschluss dokumentiert sein sollte
Vor einem Abschluss sollten für jede wichtige Leistung mindestens vier Punkte in den Angebots- und Vertragsunterlagen auffindbar sein: die genaue Bezeichnung der Leistung, die Länge einer möglichen Wartezeit, deren Startpunkt und mögliche Ausnahmen. Fehlt einer dieser Punkte auf der öffentlichen Seite, ist das keine Freigabe zur Annahme einer günstigeren Regel.
Für Schwangerschaft, Entbindung, psychiatrische Behandlung und die übrigen genannten Bereiche ist außerdem zu prüfen, welcher Tarif und welche Leistungsstufe gemeint sind. Die Leistungstabelle ordnet ihre Angaben einzelnen Tarifspalten zu, während eine Vergleichszeile an anderer Stelle die Psychotherapie-Wartezeit ohne diese Tarifzuordnung nennt. Beides ersetzt nicht die vollständigen Bedingungen eines individuellen Angebots.
Dokumente Schritt für Schritt abgleichen
Zuerst sollte festgehalten werden, welche Produkt- und Tarifbezeichnung im persönlichen Angebot steht. Danach lässt sich prüfen, ob die beigefügte Leistungstabelle dieselbe Bezeichnung und denselben Versionsstand verwendet. Erst im dritten Schritt folgt die Suche nach dem konkreten Leistungsbereich und einer dort genannten Wartezeit.
Eine belastbare Notiz enthält nicht nur die Zahl „zwölf Monate“, sondern auch den Namen der Leistung, den zugehörigen Tarif, das Dokumentdatum und die Fundstelle. So bleibt später nachvollziehbar, ob eine Aussage aus der öffentlichen Übersicht oder aus den tatsächlich angebotenen Vertragsunterlagen stammt.
Wenn Werbeseite, Leistungstabelle und Bedingungen voneinander abweichen, sollte die Abweichung vor dem Abschluss schriftlich geklärt werden. Eine mündliche Zusammenfassung sollte nicht an die Stelle der Dokumente treten. Auslandspolice kann diesen Abgleich als Informationsseite nicht für einen persönlichen Vertrag vornehmen; der dokumentierte Konflikt zeigt aber, an welcher Stelle eine konkrete Nachfrage notwendig ist.
Grenzen dieser Einordnung
Dieser Beitrag dokumentiert den öffentlich abrufbaren Stand vom 4. Oktober 2026; die Erstprüfung erfolgte am 3. September 2026. Er erklärt nicht, ob eine konkrete Behandlung gedeckt ist, wann eine persönliche Frist beginnt oder welche Ausnahme für einen bestimmten Vertrag gilt. Maßgeblich sind die Dokumente, die dem individuellen Angebot tatsächlich beigefügt sind.
Mehr zur Abgrenzung von Leistungen steht auf Deckung. Preisfaktoren erläutert die Seite Kosten, weitere Themen bündelt das Journal.
Dieser Text dokumentiert öffentliche Produktangaben und prüft keine konkrete Leistung.
